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ZPO/ZH 54 Abs. 1

Rechtsöffnung für Forderungen aus Scheidungsurteil, Überprüfung des Saldos

21.10.2004 | PN040180 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Zivilkammer
Details

Die der Klägerin und den Kindern gemäss Scheidungsurteil geschuldeten Unterhaltsbeiträge brauchen nicht einzeln aufgelistet zu werden. Es genügt, dass der in Betreibung gesetzte Betrag mittels Addition der monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge und deren Erhöhung um die bekannte Indexziffer nachvollziehbar ist (E. 2).Es besteht kein klares Recht, wonach eine Person, die für zwei voneinander unabhängige Forderungen (Frauen- und Kinderalimente) aktivlegitimiert ist. zwingend zwei Betreibungen einleiten müsste (E. 3)

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Zivilkammer

Beschluss

21.10.2004

PN040180

ZPO/ZH 54 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011