Druckansicht

BV 10 i.V.m. 36, StGB 123, StGB 125, StGB 126, StGB 128, StGB 183, StGB 260, StGB 312, StPO/ZH 54, StPO/ZH 156, GemG 74, APV 5

Voraussetzungen für die Durchführung einer Personenkontrolle (Art. 10 BV, Art. 36 BV, § 74 GemG) sowie für die Zulässigkeit der Festnahme von 427 Personen zur Durchführung der Personenkontrolle im rückwärtigen Raum (Art. 10 BV, Art. 36 BV, § 74 GemG/polizeiliche Generalklausel, § 54 StPO/ZH). Anforderungen an Haftdauer und Haftbedingungen. Voraussetzungen, unter denen eine Person einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen werden kann (§ 156 StPO/ZH, Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen).

05.08.2008 | UK070123 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Eine Personenkontrolle zwecks Verhinderung von Ausschreitungen mit Sachbeschädigungen im Vorfeld eines Fussballspiels sowie zwecks Deanonymisierung von gewalttätigen Fans kann auf § 74 Gemeindegesetz gestützt werden. Sie muss sodann im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Eine geplante Personenkontrolle, welche aufgrund der zunehmend aggressiven Stimmung der Eingekesselten vor Ort nicht durchführbar ist, kann in den rückwärtigen Raum verlegt werden. Die damit zusammenhängende Festnahme kann auf § 74 Gemeindegesetz bzw. die polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Überdies muss die Festnahme im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und grundsätzlich das Störerprinzip beachten. Mit der Durchführung einer Grobtriage vor Ort kann dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprochen werden. Da § 74 Gemeindegesetz bzw. die polizeiliche Generalklausel eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt, kann im konkreten Fall offen gelassen werden, ob § 54 StPO/ZH ebenfalls eine genügende gesetzliche Grundlage wäre. Unter den konkreten Umständen kann es zulässig und gerade noch verhältnismässig sein, Personen zwecks persönlicher Befragung und Überprüfung der Identität im rückwärtigen Raum durchschnittlich 7 ½ Stunden festzuhalten.Die erkennungsdienstliche Behandlung kann gestützt auf § 156 StPO/ZH oder die Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (OS 551.112, EDB-Vo) erfolgen. § 156 StPO/ZH setzt im Gegensatz zur erwähnten Verordnung einen dringenden Tatverdacht voraus.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

05.08.2008

UK070123

BV 10 i.V.m. 36
StGB 123
StGB 125
StGB 126
StGB 128
StGB 183
StGB 260
StGB 312
StPO/ZH 54
StPO/ZH 156
GemG 74
APV 5

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011