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SchKG 52, SchKG 278, SchKG 279, SchKG 280

Verhältnis von Arresteinsprache und Arrestprosequierung, örtliche Zuständigkeit für Arrestprosequierungsbetreibung.

15.05.2008 | NN080043 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Wurde die Prosequierung des Arrestes unterlassen, so kann auf die Arresteinsprache nicht eingetreten werden. Sind sowohl Forderungen am Hauptsitz einer Bank als auch Sachwerte bei einer zu einem anderen Betreibungssprengel gehörenden Filiale verarrestiert worden, so bedarf es der Arrestprosequierung mittels zweier Betreibungen, nämlich beim Betreibungsamt des Hauptsitzes und beim Betreibungsamt der Filiale.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

15.05.2008

NN080043

SchKG 52
SchKG 278
SchKG 279
SchKG 280

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011