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OR 729c, OR 725a

Benachrichtigung des Konkursrichters durch die Revisionsstelle, Aufschub des Konkurses wegen Aussicht auf Sanierung.

03.07.2008 | NN080074 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Benachrichtigung des Konkursrichters durch die Revisionsstelle:Die Revisionsstelle kann eine während der Dauer ihres Mandates eingetretene Überschuldung gültig anzeigen, auch wenn sie in der Zwischenzeit abgewählt worden ist, das gilt jedenfalls dann, wenn der Handelsregistereintrag bis zur Anzeige noch nicht geändert wurde (Erw. 3-7).Aufschub des Konkurses wegen Aussicht auf Sanierung:Das Gesuch müsste vor dem erstinstanzlichen Konkursentscheid gestellt worden sein (Erw. 8).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

03.07.2008

NN080074

OR 729c
OR 725a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011