Druckansicht

BUEPF 10, GVG 201 Ziff. 2, StPO/ZH 188, VO über die Gebühren- und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden

Umfang der Kostentragungspflicht des Verurteilten,Kosten für Transport eines Untersuchungsgefangenen

25.08.2008 | AC070020 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 188 StPO/ZH, Art. 10 BÜPF. Grundsätzlich dürfen nur diejenigen Kosten auferlegt werden, deren Entstehung adäquate Folge eines deliktischen Verhaltens bilden. Im Falle der teilweisen Einstellung des Verfahrens sind dem schliesslich Verurteilten nur diejenigen Kosten der Untersuchung aufzuerlegen, die sich den Anklagevorwürfen zuordnen lassen, welche zu einer Verurteilung führten. Die Kostenausscheidung kann entweder nach Quoten (d.h. approximativ) oder konkret nach einzelnen Untersuchungshandlungen erfolgen. In casu (Untersuchung eines einheitlichen Gesamtkomplexes wegen Tätigkeit eines Drogenhändlerrings) erfolgte eine Ausscheidung nach einzelnen Untersuchungshandlungen. Geht es um die Aufklärung des Verdachts auf Drogenhandel, so sind Untersuchungshandlungen, die sich auf die Frage des Drogenkonsums beziehen (chemisch-toxikologisches Gutachten, ärztliche Untersuchung), nicht adäquat kausal (Erw. II/3). Die Auferlegung von Kosten der Telefonüberwachung ist nur zulässig, wenn dem Verurteilten zuvor die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Anfechtung der Überwachung eingeräumt wurde (Erw. II/3. 4).§ 201 Ziff. 2 GVG, VO über die Gebühren- und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden v. 28.11.2007 (LS 323.1). Unzulässige (übersetzte) Pauschalierung von Transportkosten (Erw.III/1).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

25.08.2008

AC070020

BUEPF 10
GVG 201 Ziff. 2
StPO/ZH 188
VO über die Gebühren- und Entschädigungsansätze der Strafverfolgungsbehörden

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011