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StPO/ZH 424 Abs. 1 Ziff. 2, aStPO/ZH 427, StPO/ZH 11 Abs. 1, StPO/ZH 115, EMRK 6 Ziff. 1
Rückweisung im Berufungsverfahren, Hinweispflicht des Gutachters, Intertemporales Verfahrensrecht
25.09.2008
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AC080005
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 424 Abs. 1 Ziff. 2 revStPO/ZH, 427 aStPO/ZH. Anders als nach bisherigem Recht hat gemäss § 424 Abs. 1 Ziff. 2 revStPO/ZH eine Rückweisung an die untere Instanz wegen ungehöriger Verteidigung nicht nur bei überhaupt fehlender Verteidigung, sondern schon dann zu erfolgen, wenn (im Falle notwendiger Verteidigung) der Verteidiger seinen anwaltlichen Pflichten nicht genügend nachgekommen ist (Erw. II/1.6).§§ 11 Abs. 1, 115 StPO/ZH, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Pflicht des (psychiatrischen) Gutachters, den Angeklagten auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen (Erw. II/2).§ 3 Abs. 1 SchlBest zum Gesetz v. 27.1.2003. Galt im (ersten) Berufungsverfahren aufgrund von § 3 Abs. 1 SchlBest zum Gesetz v. 27.1.2003 bisheriges Recht, so gilt dieses bis zur definitiven Erledigung des Berufungsverfahrens, also auch dann, wenn es als Folge einer Rückweisung durch das Kassationsgericht zu einer Fortsetzung ebendieses Berufungsverfahrens kommt. Somit gelangt hinsichtlich der Voraussetzungen einer Rückweisung an die erste Instanz nicht § 424 revStPO/ZH, sondern § 427 aStPO/ZH zur Anwendung (Erw. II/3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
25.09.2008
AC080005
StPO/ZH 424 Abs. 1 Ziff. 2
aStPO/ZH 427
StPO/ZH 11 Abs. 1
StPO/ZH 115
EMRK 6 Ziff. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
