Druckansicht
ZPO/ZH 89 Abs. 1, OR 169 Abs. 1
Verrechnung der Prozessentschädigung mit ausstehenden Gerichtskosten (Art. 120 OR)
08.03.2004
|
VB030050
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
Verwaltungskommission
Details
Die Zession zukünftig zugesprochener Prozessentschädigungen (Anwaltsvollmacht ) wird dem Zentralen Inkasso mit Einreichung der Anwaltsvollmacht beim Prozessgericht notifiziert (E. 4).Die zedierten Prozessentschädigungen sind mit den Einreden gemäss Art. 169 Abs. 1 OR belastet, wozu auch die Verrechnung mit fälligen Gerichtskosten gehört, soweit diese im Zeitpunkt der Notifikation der Abtretung bereits bestanden und nicht später als die abgtretene Prozessentschädigung fällig wurden (E. 4).Die Zusprechung der Prozessentschädigung direkt an die Partei, trotz Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (§ 89 Abs. 1 ZPO/ZH), ist vom Rechtsvertreter mittels Rekurs nach § 271 Ziff. 3 ZPO/ZH zu rügen (E. 5).
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Beschluss
08.03.2004
VB030050
ZPO/ZH 89 Abs. 1
OR 169 Abs. 1
VB050042, VB030046
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
