Druckansicht
ZGB 273 Abs. 1
Persönliche Kontakte bei Widerstand des Kindes.
30.01.2015
|
PQ140044
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
II. Zivilkammer
Details
Das Kind hat kein Verweigerungs-Recht, aber sein (jahrelang geübter und weit gehend erfolgreich gewesener) Widerstand muss doch auch beachtet werden. Festsetzung von zwei Essen pro Monat, abwechselnd beim Vater und in der Wohnung der Mutter (welche das ausdrücklich anbietet und dann nicht zu Hause sein wird).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
30.01.2015
PQ140044
ZGB 273 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
