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OR 259d

Herabsetzung des Mietzinses wegen Mängeln.

02.02.2015 | MD110016 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Der Mieter kann die Herabsetzung auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an geltend machen, da der Vermieter vom Mangel Kenntnis hatte, er muss aber die Herabsetzung mit Bezug auf bestimmte Mängel und für einen bestimmten Betrag erklären, und das bis spätestens bei Beendigung der Miete resp. bei der Rückgabe der Sache.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

02.02.2015

MD110016

OR 259d

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011