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BV 29 Abs. 2, GVG 157, ZGB 467, ZPO/ZH 140, ZPO/ZH 148, ZPO/ZH 181

Anspruch auf rechtliches Gehör, Begründungspflicht,Testierfähigkeit und deren gutachterliche Abklärung,Beweiswürdigung

03.10.2008 | AA070136 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 29 Abs. 2 BV, § 157 GVG. Aus der Tatsache, dass eine Rechtsschrift 171 Seiten, das Urteil (einer Rechtsmittelinstanz) aber nur 40 Seiten umfasst, folgt noch keine Verletzung der Begründungspflicht (Erw. II/4).Art. 467 ZGB, § 181 ZPO/ZH. Die Begriffe Testierfähigkeit, Urteilsfähigkeit etc. sind bundesrechtlicher Natur, ebenso die Frage, für welchen Zeitraum die Testierfähigkeit gegeben sein muss. Wird für die Abklärung der Testierfähigkeit ein Gutachter beigezogen, so hat sich dieser nicht über den Rechtsbegriff der Testierfähigkeit, sondern über deren tatsächliche Voraussetzungen auszusprechen. Eine diesbezüglich verkürzte Experteninstruktion bedeutet aber noch keinen Mangel, solange das Gutachten als solches vollständig ist (Erw. II/5).§§ 140, 148 ZPO/ZH. Kein Nachweis willkürlicher bzw. unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung, hier im Hinblick auf die Frage der Testierfähigkeit (Erw. II/6-7).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

03.10.2008

AA070136

BV 29 Abs. 2
GVG 157
ZGB 467
ZPO/ZH 140
ZPO/ZH 148
ZPO/ZH 181

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011