Druckansicht

ZGB 30 Abs. 1

Wichtige Gründe zur Namensänderung

08.07.2008 | NW080001 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Wachsen Kinder geschiedener Eltern bei der Mutter auf und nimmt die Mutter (nach einer zweiten Verheiratung und Scheidung) wieder ihren ursprünglichen, ledigen Namen an, so stellt der Umstand, dass seitens der Kinder keine Beziehung zum Vater und dessen Verwandtschaft besteht, keinen wichtigen Grund zur Namensänderung dar, auch wenn die Ehe kurz war, der Vater dem Gesuch zustimmte und die Kinder während etwa zwei Jahren den Namen der Mutter in ihrem Umfeld teilweise verwendet hatten (E. 2.2).Eine Verletzung der Rechtsgleichheit mit Bezug auf uneheliche Kinder, die unter alleiniger elterlicher Sorge des Vaters aufwachsen (BGE 132 III 497), liegt in Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Alters der Kinder, nicht vor (E. 3.1).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

08.07.2008

NW080001

ZGB 30 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011