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ZPO 245 Abs. 2

Vorgängige Stellungnahme

18.09.2014 | FV140173 | Bezirksgericht Zürich | Einzelrichter v.V.
Details

Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen.

 

Bezirksgericht Zürich

Einzelrichter v.V.

Verfügung

18.09.2014

FV140173

ZPO 245 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011