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StPO/ZH 205, StPO/ZH 236, StPO/ZH 244, StPO/ZH 264

Aktenproduktion im Verfahren vor Geschworenengericht, Unmittelbarkeitsprinzip

01.12.2008 | AC080009 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 205, 236, 244, 264 StPO/ZH. Die Partei, welche es vor Geschworenengericht unterlässt, ein Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweismittelliste anzurufen, verliert grundsätzlich das Recht, sich auf diesen Beweis zu berufen. Ein später gestellter Antrag auf Aktenproduktion bedarf zumindest einer entsprechenden Begründung. Unzulässige Aktenproduktion im Zusammenhang mit Einreichung einer Verfügung, durch welche das konnexe Verfahren gegen Mitangeschuldigte (betr. versuchte vorsätzliche Tötung) eingestellt worden war (Erw. II/1.3). Frage des Anscheins von Befangenheit (Erw. II/1.5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

01.12.2008

AC080009

StPO/ZH 205
StPO/ZH 236
StPO/ZH 244
StPO/ZH 264

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011