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GOG 82, GOG 84, ZPO 52
Aufsichtsbeschwerde und Weiterzug. Unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels.
22.04.2015
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KD150006
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Obergericht des Kantons Zürich
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Rekurskommission
Details
Eine Aufsichtsbeschwerde, mit welcher nicht subjektive Rechte verfolgt werden, verschafft dem Absender keine Parteistellung, sie ist eine blosse Anzeige. Entgegen der missverständlichen Formulierung des Gesetzes erhält der Absender keine Informationen über die Bearbeitung der Sache und kann insbesondere einen Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht weiterziehen (E. 3.1 - 3.3 und 5).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein an die kritisierte Instanz gerichtetes Rechtsmittel von Amtes wegen der Rechtsmittelinstanz zuzuleiten, und es erhält die Alterspriorität der Einreichung am falschen Ort (E. 2 und 3.1).
Obergericht des Kantons Zürich
Rekurskommission
Beschluss
22.04.2015
KD150006
GOG 82
GOG 84
ZPO 52
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
