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GOG 82, GOG 84, ZPO 52

Aufsichtsbeschwerde und Weiterzug. Unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels.

22.04.2015 | KD150006 | Obergericht des Kantons Zürich | Rekurskommission
Details

Eine Aufsichtsbeschwerde, mit welcher nicht subjektive Rechte verfolgt werden, verschafft dem Absender keine Parteistellung, sie ist eine blosse Anzeige. Entgegen der missverständlichen Formulierung des Gesetzes erhält der Absender keine Informationen über die Bearbeitung der Sache und kann insbesondere einen Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht weiterziehen (E. 3.1 - 3.3 und 5).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein an die kritisierte Instanz gerichtetes Rechtsmittel von Amtes wegen der Rechtsmittelinstanz zuzuleiten, und es erhält die Alterspriorität der Einreichung am falschen Ort (E. 2 und 3.1).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Rekurskommission

Beschluss

22.04.2015

KD150006

GOG 82
GOG 84
ZPO 52

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011