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ZPO/ZH 109, OR 274 ff.

Folgen eines mangelhaften Verfahrens vor Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen

24.12.2008 | AA080047 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 109 ZPO/ZH, Art. 274 ff. OR. Dem Verfahren vor Schlichtungsbehörde kommt nicht bloss Sühnefunktion zu, weshalb nicht gesagt werden kann, wegen fehlender Aussicht auf gütliche Einigung habe sich ein Verfahrensfehler nicht ausgewirkt und eine Rückweisung zur Wiederholung des Verfahrens verfolge damit keinen praktischen Zweck. Im vorliegenden Fall war die Beklagte unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen, worauf deren Prozessvertreter (entgegen § 12 Abs. 2 VO Schlichtungsbehörde) zum Vortrag zugelassen wurde. Bei richtigem Vorgehen (Entscheidung aufgrund der Akten) wäre ein anderer Entscheid der Schlichtungsbehörde (bzw. zumindest eine abweichende Parteirollenverteilung im mietgerichtlichen Verfahren) denkbar gewesen. Von einer Rückweisung durfte unter diesem Aspekt nicht abgesehen werden (Erw. II/8).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

24.12.2008

AA080047

ZPO/ZH 109
OR 274 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011