Druckansicht

AnwGebV 3 Abs. 1

Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess

14.01.2003 | VB020033 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Details

Bei der Festsetzung einer Pauschalgebühr, wie sie § 3 Abs. 1 AnwGebV vorschreibt, ist der Richter nicht gehalten, die Angemessenheit des mittels einer detaillierten Honorarrechnung ausgewiesenen Zeitaufwands oder den geltend gemachten Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen. Eine detaillierte Honorarrechnung erleichtert dem Richter lediglich die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Aufwands für prozessual notwendige Tätigkeiten des Anwalts. Der Richter kann daher im Zivilprozess eine Honorarkürzung vornehmen, ohne diese anhand einzelner Positionen der Honorarrechnung substanziiert begründen zu müssen, wie dies für Honorarkürzungen des amtlichen Verteidigers erforderlich ist (E. 5).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

14.01.2003

VB020033

AnwGebV 3 Abs. 1

VB020022

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011