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ZPO/ZH 79 Abs. 2, OG 105 Abs. 3

Leistung der Prozesskaution mittels Check

24.05.2004 | PN040092 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Zivilkammer
Details

Erfüllt der Check die in Art. 1100 OR genannten formellen Erfordernisse und ist er gedeckt, so erhält die Gerichtskasse von der bezogenen Bank die Checksumme ausbezahlt bzw. gutgeschrieben. Die Auffassung, eine Kaution könne nur auf eine der drei in § 79 Abs. 2 ZPO/ZH genannten Arten erbracht werden und jede andere Form der Sicherstellung sei abzulehnen, stellt daher einen überspitzten, durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigten Formalismus dar.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Zivilkammer

Beschluss

24.05.2004

PN040092

ZPO/ZH 79 Abs. 2
OG 105 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011