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GVG 96 Ziff. 4, ZPO/ZH 56 Abs. 1, ZPO/ZH 64 Abs. 3, ZPO/ZH 84 ff., ZPO/ZH 87, ZPO/ZH 279 ff.

Unentgeltliche Prozessführung,Unentgeltliche Rechtsvertretung,Anspruch auf rechtliches Gehör,Ablehnung wegen unzulässiger Vorbefassung

16.02.2009 | AA080058 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 64 Abs. 3, 84 ff., 279 ff. ZPO/ZH. Sowohl nach Verfassung wie nach Konvention darf bei fehlenden Erfolgsaussichten die unentgeltliche Prozessführung verweigert werden (Erw. III/8). Die Rekursinstanz darf eine Klage auch aus einem anderen Grund als die erste Instanz als aussichtslos bezeichnen (Erw. III/4). Unabhängig davon, ob die Begründung der ersten Instanz zutrifft oder nicht, dürfen damit die Kosten des Rekursverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt werden (Erw. III/10). § 87 ZPO/ZH. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus. Somit besteht kein allgemeiner Anspruch der bedürftigen Partei auf Bestellung eines solchen, um zunächst die Aussichten der Klage darzutun (Erw. III/5). Die Tatsache, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, ist unter dem Aspekt der Aussichtslosigkeit unerheblich (Erw. III/7).§ 56 Abs. 1 ZPO/ZH. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nicht zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Erw. III/9). § 96 Ziff. 4 GVG. Kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers, soweit die Mitglieder der Kammer dem Staatskalender zu entnehmen sind (Erw. III/12). Zufolge unterschiedlicher Prozessthemen liegt kein Fall von Vorbefassung vor. Die blosse Mitwirkung an einem früheren, für die betreffende Partei negativen Entscheid bildet von vornherein keinen Ablehnungsgrund (Erw. III/13).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

16.02.2009

AA080058

GVG 96 Ziff. 4
ZPO/ZH 56 Abs. 1
ZPO/ZH 64 Abs. 3
ZPO/ZH 84 ff.
ZPO/ZH 87
ZPO/ZH 279 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011