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§§ 133 ff. ZPO/ZH, Art. 288 SchKG. Schädigungsabsicht, Anspruch auf ein Beweisverfahren Die Behauptung einer 'Schädigungsabsicht' beinhaltet (auch) eine tatsächliche Komponente, über welche Beweis geführt werden kann und – falls bestritten – ordnungs¬gemäss geführt werden muss. Dabei genügt es zur Substanziierung der entsprechenden Rüge, wenn die betroffene Partei darlegt, dass das Gericht eine erhebliche streitige tatsächliche Frage allein gestützt auf im Hauptverfahren vorläufig eingereichte Beweismittel zu ihrem Nachteil entschieden hat, ohne ihr durch Eröffnung eines Beweisverfahrens Gelegenheit gegeben zu haben, ihre Beweismittel zu ihren Behauptungen abschliessend zu nennen (Erw. II/3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
20.02.2009
AA080039
ZPO/ZH 133 ff.
SchKG 288
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
