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SchKG 272

Örtliche Zuständigkeit für die Arrestbewilligung

29.06.2015 | PS150102 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Wohl kann das Arrestgericht seit der Revision 1994 auch den Arrest von Substrat anordnen, das nicht in seinem Zuständigkeitsbereich belegen ist, aber Voraussetzung für seine Zuständigkeit ist, dass am Ort des Gerichts auch zu verarrestierendes Substrat belegen ist. Nur wenn der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt, sind seine Forderungen am schweizerischen Sitz seines Schuldners belegen. Die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichtes ist wie alle anderen Voraussetzungen des Arrestes glaubhaft zu machen; die blosse Behauptung, ein früher aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz Besteuerter wohne nun im Ausland, genügt dafür nicht.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

29.06.2015

PS150102

SchKG 272

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011