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SchKG 272
Örtliche Zuständigkeit für die Arrestbewilligung
29.06.2015
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PS150102
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Wohl kann das Arrestgericht seit der Revision 1994 auch den Arrest von Substrat anordnen, das nicht in seinem Zuständigkeitsbereich belegen ist, aber Voraussetzung für seine Zuständigkeit ist, dass am Ort des Gerichts auch zu verarrestierendes Substrat belegen ist. Nur wenn der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt, sind seine Forderungen am schweizerischen Sitz seines Schuldners belegen. Die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichtes ist wie alle anderen Voraussetzungen des Arrestes glaubhaft zu machen; die blosse Behauptung, ein früher aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz Besteuerter wohne nun im Ausland, genügt dafür nicht.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
29.06.2015
PS150102
SchKG 272
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
