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ZPO 6 ZPO 59 ZPO 60
ZMP 2014 Nr. 1: Nichteintreten, da Zuständigkeit Handelsgericht
18.12.2014
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MD130012-L/U
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Nichteintreten wegen Unzuständigkeit: Das Mietgericht erachtete sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzuständig. Da eine handelsrechtliche Zuständigkeit vorliegt, ist das Handelsgericht ausschliesslich zuständig. Die Zuständigkeit kann das Gericht jederzeit und damit auch in einem fortgeschrittenen Prozessstadium prüfen. Das Mietgericht setzte sich zudem mit allfälligen Konsequenzen für die Klägerin auseinander, kam aber zum Schluss, dass ihr diese zumutbar seien, da ihr kein Rechtsverlust drohte und sich die zusätzlichen Kosten in Grenzen hielten.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Beschluss
18.12.2014
MD130012-L/U
ZPO 6
ZPO 59
ZPO 60
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011