Druckansicht
ZPO/ZH 50, ZPO/ZH 73 Ziff. 4, BV 29 Abs. 1
Ausstehenden Gerichtskosten als Kautionsgrund
13.03.2009
|
AA080085
|
Kassationsgericht des Kantons Zürich
|
-
Details
§§ 50, 73 Ziff. 4 ZPO/ZH, Art. 29 Abs. 1 BV. Es widerspricht dem Gebot von Treu und Glauben, einen Fehler bei der Verrechnung von Gerichtskosten festzustellen, sich für die daraus entstehenden Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, eine neue Abrechnung zu erstellen und eine neue Zahlungsfrist anzusetzen, aber gleichwohl die Partei, welche die korrigierte Rechnung innert der neu angesetzten Frist beglichen hat, in einem späteren Verfahren zu kautionieren, weil sie den neu errechneten Betrag nicht bereits vorher bezahlt hatte. Wenn schliesslich – als Folge der unbestrittenen Unklarheiten und Verwirrungen - ein Betrag von Fr. 1.25 versehentlich geschuldet blieb, stellt die darauf gestützte Kautionierung überspitzten Formalismus dar (Erw. II/3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
-
Beschluss
13.03.2009
AA080085
ZPO/ZH 50
ZPO/ZH 73 Ziff. 4
BV 29 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
