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ZPO/ZH 227, ZPO/ZH 285 Abs. 1
Keine Spaltung der Rechtsmittelwege
11.02.2009
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PN090014
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Zivilkammer
Details
Keine Spaltung der Rechtsmittelwege. Gegen die Aufrechterhaltung einer Kanzleisperre und die Ansetzung einer Klagefrist ist Rekurs gegeben, gegen die verfügte Anordnung einer Sicher¬heitsleistung die Nichtigkeitsbeschwerde. Werden diese Anordnungen kumulativ im gleichen Entscheid verfügt, ist je nur der Rekurs gegeben.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Zivilkammer
Beschluss
11.02.2009
PN090014
ZPO/ZH 227
ZPO/ZH 285 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
