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ZPO/ZH 227, ZPO/ZH 285 Abs. 1

Keine Spaltung der Rechtsmittelwege

11.02.2009 | PN090014 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Zivilkammer
Details

Keine Spaltung der Rechtsmittelwege. Gegen die Aufrechterhaltung einer Kanzleisperre und die Ansetzung einer Klagefrist ist Rekurs gegeben, gegen die verfügte Anordnung einer Sicher¬heitsleistung die Nichtigkeitsbeschwerde. Werden diese Anordnungen kumulativ im gleichen Entscheid verfügt, ist je nur der Rekurs gegeben.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Zivilkammer

Beschluss

11.02.2009

PN090014

ZPO/ZH 227
ZPO/ZH 285 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011