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ZPO/ZH 29 Abs. 2

Vertretung, offensichtliche Unfähigkeit.

30.04.2004 | AA040053 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Ein Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztgenannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten ist. (Erw. 9.1).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

30.04.2004

AA040053

ZPO/ZH 29 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011