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StPO/ZH 402 Ziff. 6, StPO/ZH 323a

Zulässigkeit des Rekurses

01.04.2009 | UK080047 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Der Entscheid des Einzelrichters über eine Einsprache gegen einen Strafbefehl, welche auf die Frage der Einziehung oder Freigabe von beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten beschränkt ist, ist gestützt auf § 402 Ziff. 6 StPO/ZH mit Rekurs anfechtbar. Der Einzelrichter entscheidet dagegen endgültig, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen bezieht (§ 323a StPO/ZH).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

01.04.2009

UK080047

StPO/ZH 402 Ziff. 6
StPO/ZH 323a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011