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StPO/ZH 402 Ziff. 6, StPO/ZH 323a
Zulässigkeit des Rekurses
01.04.2009
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UK080047
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Der Entscheid des Einzelrichters über eine Einsprache gegen einen Strafbefehl, welche auf die Frage der Einziehung oder Freigabe von beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten beschränkt ist, ist gestützt auf § 402 Ziff. 6 StPO/ZH mit Rekurs anfechtbar. Der Einzelrichter entscheidet dagegen endgültig, wenn sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen bezieht (§ 323a StPO/ZH).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
01.04.2009
UK080047
StPO/ZH 402 Ziff. 6
StPO/ZH 323a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
