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SchKG 230

Aufleben der mit Konkurseröffnung eingestellten Betreibungen; Zeitpunkt; Fortsetzung

18.08.2015 | PS150113 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Die Betreibungen leben erst wieder auf, wenn der Konkurs definitiv eingestellt ist, also nach Ablauf der Frist für den Kostenvorschuss. Die Fortsetzung kann auf Pfändung verlangt werden, auch wenn noch vor Konkurseröffnung Fortsetzung verlangt worden war (welche damals nur auf Konkurs gehen konnte).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

18.08.2015

PS150113

SchKG 230

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011