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SchKG 230
Aufleben der mit Konkurseröffnung eingestellten Betreibungen; Zeitpunkt; Fortsetzung
18.08.2015
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PS150113
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Die Betreibungen leben erst wieder auf, wenn der Konkurs definitiv eingestellt ist, also nach Ablauf der Frist für den Kostenvorschuss. Die Fortsetzung kann auf Pfändung verlangt werden, auch wenn noch vor Konkurseröffnung Fortsetzung verlangt worden war (welche damals nur auf Konkurs gehen konnte).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
18.08.2015
PS150113
SchKG 230
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
