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StGB Ziff. 1 Abs. 3 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002, StGB 87 Abs. 1

Die Probezeit bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug berechnet sich nach neuem Recht, weshalb i.d.R. als Länge der Probezeit der Strafrest gilt.

14.01.2009 | SB080592 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
Details

Wurde ein Verurteilter unter der Herrschaft des alten (vor dem 1. Januar 2007 geltenden) Rechts bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, so berechnet sich die Probezeit der bedingten Entlassung nach neuem Recht.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

14.01.2009

SB080592

StGB Ziff. 1 Abs. 3 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002
StGB 87 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011