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GVG 193
Fristwahrung
03.01.2009
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PN080264
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Zivilkammer
Details
§ 193 GVG. Fristwahrung. Es ist auch einem Laien zuzumuten, dass er die Rechtzeitigkeit der Aufgabe einer uneingeschriebenen Sendung durch eigentliche Beweismittel (z.B. durch Zeugen) belegt, wenn er damit rechnen musste, dass der Umschlag nicht am selben Tag abgestempelt wird.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Zivilkammer
Beschluss
03.01.2009
PN080264
GVG 193
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
