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GVG 193

Fristwahrung

03.01.2009 | PN080264 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Zivilkammer
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§ 193 GVG. Fristwahrung. Es ist auch einem Laien zuzumuten, dass er die Rechtzeitigkeit der Aufgabe einer uneingeschriebenen Sendung durch eigentliche Beweismittel (z.B. durch Zeugen) belegt, wenn er damit rechnen musste, dass der Umschlag nicht am selben Tag abgestempelt wird.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Zivilkammer

Beschluss

03.01.2009

PN080264

GVG 193

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011