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ZPO/ZH 65, ZPO/ZH 188 Abs. 2, ZPO/ZH 281 ff., OR 343 Abs. 3 Satz 1

Schicksal des Beschwerdeverfahrens bei rechtlicher Auflösung (Liquidation nach SchKG mit nachfolgender Löschung) der beklagten und beschwerdebeklagten Partei während hängigem BeschwerdeverfahrenNebenfolgen in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

30.04.2009 | AA070179 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 65, 188 Abs. 2, 281 ff. ZPO/ZH. Zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei ist in diesem Fall das Beschwerdeverfahren von Amtes wegen als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Erw. 2). In diesem Fall ist keiner Seite eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Erw. 3b).Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR. Die Kostenfreiheit gemäss OR gilt auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Erw. 3a).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

30.04.2009

AA070179

ZPO/ZH 65
ZPO/ZH 188 Abs. 2
ZPO/ZH 281 ff.
OR 343 Abs. 3 Satz 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011