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BV 29 Abs. 3, StPO/ZH 11 Abs. 2, StPO/ZH 449

Wiederaufnahmeverfahren, Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bzw. amtliche Verteidigung

21.05.2009 | AC090001 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Art. 29 Abs. 3 BV, §§ 11 Abs. 2, 449 StPO/ZH. Hinweis auf die Praxis, wonach im Revisionsverfahren und damit auch im gegen Revisionsentscheide gerichteten Kassationsverfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und § 11 Abs. 2 StPO/ZH nur dann ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. auf einen amtlichen Verteidiger besteht, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bzw. im Kassationsverfahren für das Vorliegen eines durch die Revisionsinstanz gesetzten Nichtigkeitsgrundes gegeben seien (Erw. 4). Nichteintreten auf Beschwerde wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen (Erw. 7).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.05.2009

AC090001

BV 29 Abs. 3
StPO/ZH 11 Abs. 2
StPO/ZH 449

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011