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StPO/ZH 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. b

Wahlrecht des Angeklagten, Prüfungsbefugnis des Obergerichts nach Überweisung durch die Anklagekammer

20.05.2009 | AC090002 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. b StPO/ZH. Wurde die Sache aufgrund der Erklärung des Angeklagten im Zulassungsverfahren dem Obergericht überwiesen, so hat dieses zwar das Recht und die Pflicht, seine sachliche Zuständigkeit gestützt auf diese (und allenfalls nachfolgende) Erklärungen des Angeklagten selbständig zu beurteilen. Hingegen darf es seine Zuständigkeit nicht aufgrund von Aussagen, die der Angeklagte bereits in der Untersuchung gemacht hatte, verneinen (Erw. II/6).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

20.05.2009

AC090002

StPO/ZH 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011