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StPO/ZH 321, StPO/ZH 322, StPO/ZH 323, StPO/ZH 323a, StPO/ZH 325, StPO/ZH 396a, StPO/ZH 399, StPO/ZH 402 Ziff. 6, StGB 70 Abs. 1, BetmG 19 Ziff. 1 Abs. 6

Zulässigkeit des Rekurses, reformatio in peius, Vermögenseinziehung, prozessuale Nebenfolgen im Einspracheverfahren

17.06.2009 | UK070049 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Rekurs gegen den Entscheid des Einzelrichters über eine Einsprache gegen einen Strafbefehl, welche sich gegen die Bestimmungen über Einziehung oder Freigabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte richtet (Erw. II.4, Textmarke A)Geltung des Verbots der reformatio in peius im Bereich der Vermögenseinziehung und der Ersatzforderung. Rekursantrag des Leitenden Staatsanwaltes auf Ausfällung einer Ersatzforderung, nachdem er den Strafbefehl, in welchem nicht auf eine Ersatzforderung erkannt worden war, unangefochten liess und erst gegen den auf Einsprache des Verurteilten hin ergangenen Entscheid des Einzelrichters rekurrierte (Erw. II.5, Textmarke B)Einziehung von Vermögenswerten, die 'durch eine strafbare Handlung erlangt' worden sind, insb. im Zusammenhang mit dem Anstaltentreffen zu Tathandlungen des BetmG (Erw. II.6, Textmarke C)Regelung der prozessualen Nebenfolgen im Einspracheverfahren, wenn in diesem lediglich über die Kosten- und Entschädigungsregelung des Strafbefehls oder weitere darin bestimmte Nebenfolgen wie Einziehung und Freigabe zu entscheiden ist (Erw. II.10, Textmarke D)

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

17.06.2009

UK070049

StPO/ZH 321
StPO/ZH 322
StPO/ZH 323
StPO/ZH 323a
StPO/ZH 325
StPO/ZH 396a
StPO/ZH 399
StPO/ZH 402 Ziff. 6
StGB 70 Abs. 1
BetmG 19 Ziff. 1 Abs. 6

UK080047

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011