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StGB 146 Abs. 1, StGB 23 Abs. 1

Untauglicher Versuch eines Versicherungsbetruges, da die Angeklagte zwar einen falschen Tatort angab, für die entscheidende Täuschung und somit das Gelingen des Betrugs jedoch nicht einzustehen hat.

22.08.2003 | SB030270 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
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Die Angabe der Angeklagten eines falschen Tatortes betreffend einen ihrem Freund angeblich gestohlenen, aber auf ihren Namen geleasten Wagen war vorliegend objektiv betrachtet nicht geeignet, den tatbestandsmässigen Erfolg herbeizuführen. Die für das Gelingen des Betrugs entscheidende Täuschung bezog sich auf die Tatsache, dass der Wagen gar nicht gestohlen worden war. Dafür hat die Angeklagte nicht einzustehen, da sie diesbezüglich selber von ihrem Freund belogen worden war. Ihr Tatbeitrag ist somit als untauglicher Betrugsversuch zu werten.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

22.08.2003

SB030270

StGB 146 Abs. 1
StGB 23 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011