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StGB 59, StPO/ZH 109 ff., StPO/ZH 127, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 430b Abs. 1

Verwahrungsüberprüfung, Frage der Anordnung einer therapeutischen Massnahme, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Begriff des Gutachtens,Anspruch auf mängelfreies Gutachten

08.05.2009 | AC080010 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 430 Abs. 1 Ziff. 4, 430b Abs. 1 StPO/ZH, Art. 59 StGB. Bereich der kassationsgerichtlichen Zuständigkeit (Erw. III/1b). Frage der willkürlichen Würdigung von Gutachten und Therapieberichten, kein Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes (Erw. III/2).§§ 109 ff., 127 StPO/ZH. Abgrenzung eines Gutachtens von einem blossen Therapiebericht (Erw. III/2.4b).§ 127 StPO/ZH. Nicht jede vage Äusserung des Sachverständigen lässt das Gutachten automatisch schon als mangelhaft erscheinen (Erw. III/4.1). Die Tatsache, dass zwei amtlich bestellte Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, begründet noch keinen absoluten Anspruch auf Bestellung eines weiteren (dritten) Sachverständigen (Erw. III/4.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

08.05.2009

AC080010

StGB 59
StPO/ZH 109 ff.
StPO/ZH 127
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 430b Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011