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StPO/ZH 11 Abs. 2, StPO/ZH 396a, StPO/ZH 428 ff., StPO/ZH 449 ff.

Anfechtung eines (ablehnenden) Revisionsentscheides,Kostenauflage, amtliche Verteidigung

24.06.2009 | AC090006 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 428 ff., 449 ff. StPO/ZH. Nichteintreten auf Rüge der Gehörsverweigerung zufolge ungenügender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (Erw. II/3.1). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes kann nicht damit begründet werden, es liege ein Verfahrensfehler vor (Erw. II/3.2).§§ 11 Abs. 2, 396a StPO/ZH. Im Revisionsverfahren (wie auch im gegen den Revisionsentscheid gerichteten Kassationsverfahren) besteht Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger nur dann, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde nicht aussichtslos ist (Erw. II/6.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

24.06.2009

AC090006

StPO/ZH 11 Abs. 2
StPO/ZH 396a
StPO/ZH 428 ff.
StPO/ZH 449 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011