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ZPO/ZH 71 Satz 3, ZPO/ZH 282, ZPO/ZH 283, ZPO/ZH 66 Abs. 3, GVG 201, GVG 206 ff., OR 343 Abs. 3
Anfechtung eines Entscheides betreffend KostenauflageSchuldhaftes Verhalten eines Dritten (hier: Parteivertreter)Kostenfreiheit, Umfang der Kostenfreiheit
30.06.2009
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AA080113
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 71 Satz 3, 282, 283 ZPO/ZH. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss, mit welchem dem Rechtsvertreter einer Partei die Kosten des Beweisverfahrens betreffend Rechtzeitigkeit einer Eingabe auferlegt wurden (Erw. II/1-2).§ 66 Abs. 3 ZPO/ZH. Nachweis der Fristwahrung mittels Zeugen (Einwurf in den Briefkasten). Vorliegend verletzt es (ungeachtet der Tatsache, dass die Frist nach Massgabe von § 193 GVG effektiv gewahrt worden war) zumindest kein klares Recht, von der schuldhaften Verursachung der Kosten (im Zusammenhang der Abklärung der Rechtzeitigkeit) auszugehen (Erw. II/6, wird in ZR veröffentlicht).§§ 201, 206 ff. GVG. KostenfreiheitAuf die Rüge, es sei zu Unrecht nicht von Kostenfreiheit (hier im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR) ausgegangen worden, kann die Kassationsinstanz nicht eintreten (Erw. II/7).343 Abs. 3 OR. Umfang der KostenfreiheitDie Kostenfreiheit umfasst grundsätzlich das Verfahren als solches, gilt also auch für Dritte, denen keine materielle Parteistellung zukommt (Erw. III/1).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
30.06.2009
AA080113
ZPO/ZH 71 Satz 3
ZPO/ZH 282
ZPO/ZH 283
ZPO/ZH 66 Abs. 3
GVG 201
GVG 206 ff.
OR 343 Abs. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
