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ZPO/ZH 92, BV 12, BV 35 Abs. 2

Nachzahlung gemäss § 92 ZPO/ZH, Verrechnungserklärung der Gerichtskasse

07.01.2004 | VB030046 | Obergericht des Kantons Zürich | Verwaltungskommission
Details

Die Schuldnerschutznorm des § 92 ZPO/ZH schützt - analog Art. 93 SchKG - vor einem Eingriff in den notwendigen Existenzbedarf, jedoch schon vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Daher ist vor einer Verrechnungserklärung der Gerichtskasse, spätestens aber auf Einrede hin, zu prüfen, ob der Schuldner der tatsächlichen Auszahlung der grundsätzlich verrechenbaren Forderung bedarf, um seinen Existenzbedarf zu decken (E. 3a). Die Nachzahlung gemäss § 92 ZPO/ZH betrifft eine Justizverwaltungssache, weshalb ihre Anordnung mit Beschwerde gemäss § 108 GVG angefochten werden kann (E. 2).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Beschluss

07.01.2004

VB030046

ZPO/ZH 92
BV 12
BV 35 Abs. 2

VB050042, VB030050

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011