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BGG 72 ff., EMRK 6 Ziff. 1, ZGB 2 Abs. 2, ZPO/ZH 50, ZPO/ZH 59, ZPO/ZH 149, ZPO/ZH 150, ZPO/ZH 165 Ziff. 2, ZPO/ZH 171, ZPO/ZH 285

Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Beizug eines Sachverständigen,Zulassung zur Beweisaussage,Zeugenbefragung,Beschleunigungsgebot

24.07.2009 | AA080109 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 50, 59, 285 ZPO/ZH, Art. 72 ff. BGG, Art. 2 Abs. 2 ZGB. In Fragen, welche das Bundesrecht regelt, ist für das Kassationsgericht die Begründung des Obergerichts massgeblich. Wenn das Obergericht zu bestimmten Parteivorbringen feststellt, diese seien nicht rechtserheblich und könnten daher ohne beweisrechtliche Klärung offen bleiben, hat es dabei zunächst sein Bewenden, ohne dass das Kassationsgericht zu prüfen hätte, ob diese rechtliche Betrachtungsweise (d.h. die Annahme von rechtlicher Unerheblichkeit) zutrifft. Sollte das Bundesgericht später zur Auffassung gelangen, die vom Obergericht offen gelassenen Fragen seien rechtlich von Bedeutung, könnte es das angefochtene Urteil insoweit gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG selber aufheben und die Sache zur weiteren Abklärung der tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen an die Vorinstanz zurückweisen (Erw. II/1.2). Ob im Zusammenhang mit einer negativen Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse zu Recht bejaht oder verneint wurde, beurteilt sich nach Bundesrecht (Erw. II/2.1), ebenso ob die Geltendmachung von Ansprüchen rechtsmissbräuchlich ist (Erw. II/2.2a).§ 171 ZPO/ZH. Fragen der Organ- bzw. Garantenstellung in einer psychiatrischen Klinik, der Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr zufolge medikamentöser Behandlung und der bleibenden Arbeitsunfähigkeit des Patienten, i.c. kein Beizug eines (weiteren) medizinischen Sachverständigen erforderlich (Erw. II/6, II/8, II/11).§§ 149, 150 ZPO/ZH. Wesen der (förmlichen) persönlichen Befragung, Voraussetzungen der Zulassung zur Beweisaussage (Erw. II/7.1).§ 165 Ziff. 2 ZPO/ZH. Die förmliche Befragung der Zeugen zu den persönlichen Beziehungen zu den Parteien kann unterbleiben, wenn allseits bekannt ist, dass die betreffenden Zeugen seinerzeit bei einer der Prozessparteien tätig gewesen waren (Erw. II/7.2). Verweigerung der Zulassung von (insgesamt 80 bzw. 147) Ergänzungsfragen, kein Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes (Erw. II/7.3).Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Kein Nachweis einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Erw. II/13.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

24.07.2009

AA080109

BGG 72 ff.
EMRK 6 Ziff. 1
ZGB 2 Abs. 2
ZPO/ZH 50
ZPO/ZH 59
ZPO/ZH 149
ZPO/ZH 150
ZPO/ZH 165 Ziff. 2
ZPO/ZH 171
ZPO/ZH 285

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011