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AVEG 1 ff., AVG 20 Abs. 1, OR 357b und 358, ZPO 1 und 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2.
Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih (GAVP). Richterliche Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung.
12.10.2015
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FV140171
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Bezirksgericht Zürich
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7. Abteilung
Details
Die Frage nach der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Gesamtarbeitsvertrags ist eine Zivilsache und daher durch die Zivilgerichte zu beurteilen. Es handelt sich nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im engeren Sinn nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 3). Dass die beklagte Partei im bundesrätlichen Verfahren zur AVE Einsprache erhoben hat, spielt für die Frage der materiellen Rechtskraft keine Rolle. Das Gericht kann die Gültigkeit der AVE im Lichte des Gesetzes- und des Verfassungsrechts überprüfen. Als Folge des Anwendungsgebots in Art. 190 BV ist eine Überprüfung aber ausgeschlossen, soweit sich der Entscheid des Bundesrats im Rahmen des AVEG und des zwingenden Arbeitsrechts des OR hält. Bei der Überprüfung von wirtschaftspolitischen Ermessensfragen haben die Gerichte sich zurück zu halten (E. 4.2). Die Auslegung, insbes. die Entstehungsgeschichte von Art. 20 Abs. 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes zeigt, dass die dort enthaltene Verpflichtung der Verleihbetriebe zur Einhaltung bestimmter Teile von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen der Einsatzbetriebe der AVE eines Gesamtarbeitsvertrags für den gesamten Personalverleih nicht entgegen steht (E. 4.3). Auch die übrigen gesetzlichen Vorgaben für die AVE des GAVP sind eingehalten, insbesondere das gesetzliche Quorum, wonach im Anschluss an die AVE höchstens doppelt so viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem GAV unterstehen dürfen wie vor derselben (E. 4.4). Der Kläger als Durchführungsorgan ist daher legitimiert, von der Beklagten als von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasster Arbeitgeberin die Berufsbeiträge nach Art. 357b Abs. 1 OR einzufordern
Bezirksgericht Zürich
7. Abteilung
Urteil
12.10.2015
FV140171
AVEG 1 ff.
AVG 20 Abs. 1
OR 357b und 358
ZPO 1 und 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
