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KV 76, ZGB 8, ZPO/ZH 64 Abs. 2, ZPO/ZH 68 Abs. 1, ZPO/ZH 270, ZPO/ZH 285
Rückweisung im Berufungsverfahren, Wahrung des Instanzenzuges,Kostentragungs- und Entschädigungspflicht nach Ausgang des Verfahrens,Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde in Beweisfragen
24.07.2009
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AA080147
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Art. 76 KV, § 270 ZPO/ZH. Die Frage der von Art. 76 KV geforderten Existenz zweier Instanzen beurteilt sich nach rein formalen Gesichtspunkten und schliesst nicht aus, dass die Berufungsinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheides auch eine von der ersten Instanz nicht beantwortete Rechtsfrage (hier: Tragweite von Art. 266k OR) entscheidet. Ob eine Rückweisung stattfindet oder nicht, ist im Übrigen weitgehend dem Ermessen der Berufungsinstanz überlassen. Kann der neue Entscheid ohne grössere Weiterungen beweisrechtlicher Natur gefällt werden, wird sich aus Zweckmässigkeitsgründen in der Regel eine Rückweisung nicht aufdrängen (Erw. III).§§ 64 Abs. 2, 68 Abs. 1 ZPO/ZH. Die klagende Partei ist auch dann als unterliegend zu betrachten, wenn die Berufungsinstanz ihre Klage aus einem anderen Grund als die erste Instanz abweist. Damit trifft sie die Kosten- und Entschädigungspflicht sowohl für die erste wie die zweite Instanz (Erw. IV).§ 285 ZPO/ZH, Art. 8 ZGB. Recht auf Beweis und Beweislastverteilung, Nichteintreten zufolge bundesrechtlicher Natur des Anspruchs (Erw. V/3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
24.07.2009
AA080147
KV 76
ZGB 8
ZPO/ZH 64 Abs. 2
ZPO/ZH 68 Abs. 1
ZPO/ZH 270
ZPO/ZH 285
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
