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GVG 188, ZGB 551 ff., ZPO/ZH 50 Abs. 1, ZPO/ZH 64 Abs. 3, ZPO/ZH 66 Abs. 2, ZPO/ZH 284 Ziff. 7
Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde,Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
07.07.2009
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AA090086
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 284 Ziff. 7 ZPO/ZH, Art. 551 ff. ZGB. Erbrechtliche Sicherungsmassregeln stellen vorsorgliche Massnahmen dar, weshalb gegen entsprechende Rekursentscheide die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, soweit es um die Regelung der Nebenfolgen geht (Erw. 2).§ 188 GVG, §§ 50 Abs. 1, 64 Abs. 3, 66 Abs. 2 ZPO/ZH. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes eine nicht gegebene Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz nicht zu begründen (Erw. 2 a.E.). Hingegen kann aus Gründen des Vertrauensschutzes in diesem Fall auf die Auferlegung von Kosten verzichtet werden, soweit die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung für die betreffende Partei nicht ohne weiteres erkennbar war (Erw. 3a).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
07.07.2009
AA090086
GVG 188
ZGB 551 ff.
ZPO/ZH 50 Abs. 1
ZPO/ZH 64 Abs. 3
ZPO/ZH 66 Abs. 2
ZPO/ZH 284 Ziff. 7
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
