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StGB 340 ff., StGB 345, BStP 279
Meinungsaustausch über den Gerichtsstand
17.08.2009
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UK080356
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Hält sich ein Kanton aufgrund der bundesrechtlichen Gerichtsstandsregeln, die auch für das Ehrverletzungsverfahren gelten, für unzuständig, so darf er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid erlassen (bzw. eine Nichtzulassung der Anklage) verfügen. Vielmehr muss die befasste Behörde von Amtes wegen mit den Behörden des Kantons, den sie für zuständig erachtet, Verbindung aufnehmen und über die Zuständigkeit verhandeln. Einigen sich die Behörden auf einen Gerichtsstand, so ist damit grundsätzlich unwiderruflich die Zuständigkeit begründet. Kommt keine Einigung zustande, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor. - Vorgehen bei streitigem Gerichtsstand.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
17.08.2009
UK080356
StGB 340 ff.
StGB 345
BStP 279
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
