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StGB 340 ff., StGB 345, BStP 279

Meinungsaustausch über den Gerichtsstand

17.08.2009 | UK080356 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Hält sich ein Kanton aufgrund der bundesrechtlichen Gerichtsstandsregeln, die auch für das Ehrverletzungsverfahren gelten, für unzuständig, so darf er nicht einfach einen Nichteintretensentscheid erlassen (bzw. eine Nichtzulassung der Anklage) verfügen. Vielmehr muss die befasste Behörde von Amtes wegen mit den Behörden des Kantons, den sie für zuständig erachtet, Verbindung aufnehmen und über die Zuständigkeit verhandeln. Einigen sich die Behörden auf einen Gerichtsstand, so ist damit grundsätzlich unwiderruflich die Zuständigkeit begründet. Kommt keine Einigung zustande, liegt ein streitiger Gerichtsstand vor. - Vorgehen bei streitigem Gerichtsstand.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

17.08.2009

UK080356

StGB 340 ff.
StGB 345
BStP 279

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011