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ZPO/ZH 108, ZPO/ZH 181, ZPO/ZH 54 Abs. 1, ZPO/ZH 285
Beanstandung eines gerichtlichen Gutachtens, Anspruch auf rechtliches GehörVerhandlungsmaximeSubsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde
24.08.2009
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AA080135
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 180, 181 ZPO/ZH. Überprüfung des Gutachtens durch das Gericht. Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten im Hinblick auf ein bereits vorliegendes Parteigutachten. Gleich wie eine Rechtsmittelinstanz durch beipflichtenden Verweis die Erwägungen der unteren Instanz zu ihren eigenen machen kann, ist es einem gerichtlichen Gutachter nicht verwehrt, Folgerungen eines bereits vorliegenden Privatgutachtens, die er für überzeugend erachtet, integral zu übernehmen, ohne darüber hinaus eine zusätzliche eigene Begründung zu liefern (Erw. II/2).§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH. Keine Verletzung der Verhandlungsmaxime u.a. deshalb, weil sich die beanstandeten Annahmen auf die von der Beschwerdeführer selber eingereichten Beilagen stützen lassen und sich überdies aus dem Beweisverfahren ergaben (Erw. II/3.2).§ 285 ZPO/ZH. Auf die Rüge der Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisvorschrift (Art. 86 SVG) durch Anwendung kantonalen Rechts (§ 149 Abs. 3 ZPO/ZH) ist nicht einzutreten (Erw. II/4).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
24.08.2009
AA080135
ZPO/ZH 108
ZPO/ZH 181
ZPO/ZH 54 Abs. 1
ZPO/ZH 285
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
