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StPO/ZH 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. c, StPO/ZH 11 Abs. 2, StPO/ZH 13

Wahlrecht des Angeklagten Anspruch auf effektive Verteidigung, Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht (hier im Rahmen einer Anklage wegen versuchter Tötung)

28.08.2009 | AC080025 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. c StPO/ZH. Grundsatz der Ausübung des Wahlrechts durch den Angeklagten persönlich, fehlende Erkennbarkeit eines behaupteten anwaltlichen Fehlverhaltens durch Überschreitung seiner diesbezüglichen Befugnisse (Erw. II/3).§§ 11 Abs. 2, 13 StPO/ZH. Zum Anspruch auf Wechsel des amtlichen Verteidigers (Erw. II/4.2). Keine generelle Pflicht des Verteidigers, im Verlaufe der Untersuchung an sämtlichen Einvernahmen teilzunehmen (Erw. II/4.3.1), insbes. auch dann nicht, wenn es um die (einstweilige) Stellungnahme zu einem psychiatrischen Gutachten geht (Erw. II/4.3.2c). Ungenügende Verteidigung in der gerichtlichen Hauptverhandlung, indem der Verteidiger sich mit der eigenen Argumentation des Angeklagten wie auch mit den übrigen Be¬weismitteln (namentlich dem psychiatrischen Gutachten) und den Vorbringen der Staatsanwältin zur Strafzumessung entweder gar nicht oder höchstens rudimentär auseinandersetzte (Erw. II/4.4).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

28.08.2009

AC080025

StPO/ZH 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. c
StPO/ZH 11 Abs. 2
StPO/ZH 13

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011