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ZGB 2, ZGB 8

Sittenwidrige Kommerzialisierung eines Rechtsmittels, Mitwirkungspflicht des Gegners.

07.09.2004 | LB040036 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Sittenwidrige Kommerzialisierung eines Rechtsmittels. Wenn eine Partei sich den Verzicht auf einen Baurekurs entgelten lässt, obschon sie nicht in guten Treuen darauf hoffen könnte, nachteilige Auswirkung des geplante Bau auf ihr Grundstück könnten durch das Rechtsmittel verhindert oder gemildert werden, ist das missbräuchlich (Erw. 3.1), Mitwirkungspflicht des Gegners. Geht es um den negativen Beweis, dass der entgeltlich Verzichtende nicht in guten Treuen an den Erfolg eines Rekurses glauben konnte, muss der Verzichtende dartun, weshalb das entgegen einem ersten Anschein doch der Fall gewesen sei (Erw. 3.2).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

07.09.2004

LB040036

ZGB 2
ZGB 8

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011