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StGB 43, StGB 63 Abs. 4, StGB 63 Abs. 4 Satz 2, StGB 63b Abs. 4, StGB 63b Abs. 4 Satz 2

Erforderlicher Antrag der Vollzugsbehörde für eine Verlängerung der ambulanten Behandlung.Kein teilbedingter Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach Aufhebung der ambulanten Behandlung.

02.07.2009 | UG070011 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Für die durch das Gericht anzuordnende Verlängerung einer ambulanten Behandlung, welche die Höchstdauer von fünf Jahren erreicht hat, ist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 2 StGB ein entsprechender Antrag der Vollzugsbehörde erforderlich (Erw. II.5a).Wird eine ambulante Behandlung in Anwendung von Art. 63b Abs. 2 StGB aufgehoben, so ist ein teilweiser Aufschub von zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen bzw. Reststrafen von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren gemäss Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB nicht möglich (Erw. II.5c).[Der Entscheid ist mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten worden und somit zur Zeit (25.9.2009) noch nicht rechtskräftig.]

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

02.07.2009

UG070011

StGB 43
StGB 63 Abs. 4
StGB 63 Abs. 4 Satz 2
StGB 63b Abs. 4
StGB 63b Abs. 4 Satz 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011