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ZGB 30 Abs. 1, ZPO/ZH 285
Klage auf Namensänderung zufolge Änderung des Personenstandes nach Geschlechtsumwandlung, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde
11.08.2009
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AA090004
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 285 ZPO/ZH, Art. 30 Abs. 1 ZGB. Ob die bundesrechtliche Zuständigkeitsnorm von Art. 30 Abs. 1 ZGB verletzt wurde, prüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei kann es auch prüfen, ob es sich beim Antrag des Beschwerdeführers um eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB oder aber um einen Aspekt einer Statusklage nach ungeschriebenem Bundesrecht handelt, für die sich die sachliche Zuständigkeit nach kantonalem Recht bemisst (Erw. 3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
11.08.2009
AA090004
ZGB 30 Abs. 1
ZPO/ZH 285
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
