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ZPO/ZH 90f., BV 29 Abs. 3, ZPO/ZH 51 Abs. 2, ZPO/ZH 281, ZPO/ZH 68 Abs. 1

Weitergeltung bzw. nachträglicher Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im RechtsmittelverfahrenBeschwer als RechtsmittelvoraussetzungProzessentschädigung bei teilweisem Obsiegen

21.09.2009 | AA080125 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 90 f. ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV. Die einmal erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt grundsätzlich im kantonalen Rechtsmittelverfahren weiter. Der Entzug ist regelmässig nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (Erw. II/4). §§ 51 Abs. 2, 281 ZPO/ZH. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund muss sich im Ergebnis zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt haben. Die Beschwer ergibt sich aus dem Dispositiv, betrifft der Mangel einzig die Begründung, besteht kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rechtsmittels (Erw. II/5a).§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die gegenseitigen Entschädigungen bzw. Quoten miteinander zu verrechnen, ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nur insoweit, als aus der Verrechnung der Quoten ein Überschuss resultiert. Das gilt auch dann, wenn eine Partei durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertreten ist (Erw. II/5b).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.09.2009

AA080125

ZPO/ZH 90f.
BV 29 Abs. 3
ZPO/ZH 51 Abs. 2
ZPO/ZH 281
ZPO/ZH 68 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011