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LG 1, LG 4, LG 56, LV 43 Ziff. 2 i.V.m. LG 38 Abs. 1
Interaktive TV-Gewinnspiele als Verstoss gegen das Lotteriegesetz
07.07.2009
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SU080041
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Strafkammer
Details
Interaktive TV-Gewinnspiele, bei welchen die Zuschauer zur Teilnahme mittels gebührenpflichtiger Mehrwertdienstnummer aufgefordert werden, verstossen grundsätzlich nicht gegen das Lotteriegesetz, sofern den Zuschauern gleichzeitig eine alternative und gleichwertige Gratisteilnahmemöglichkeit, namentlich mittels Teilnahme per Internet oder WAP-Technologie, zur Verfügung steht.Allerdings ist erforderlich, dass für den durchschnittlichen Zuschauer aufgrund der Ankündigung ohne weiteres und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, wonach mit oder ohne Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Urteil
07.07.2009
SU080041
LG 1
LG 4
LG 56
LV 43 Ziff. 2 i.V.m. LG 38 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
