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BGFA 12 lit. i.

Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar.

01.10.2009 | KG080022 | Obergericht des Kantons Zürich | Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
Details

Der Umstand, dass kein Stundenhonorar vereinbart wird, spricht nicht für ein Pauschalhonorar, sondern vielmehr dafür, dass bei Übernahme des Mandates die Klientschaft nicht genügend aufgeklärt wird, weder über die Art des Honorars noch darüber, wie Rechnung gestellt wird.Die Pflicht zur Rechenschaftsablegung über die aufgewendete Zeit besteht nicht nur bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars, sondern in der Regel auch bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, jedenfalls dann, wenn dies notwendig erscheint, um den Klienten zu ermöglichen, die Angemessenheit des Honorars anhand der einzelnen Bemühungen und der dafür aufgewendeten Zeit zu beurteilen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Beschluss

01.10.2009

KG080022

BGFA 12 lit. i.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011